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grün = Es gilt die MeinungsfreiheitFür diese Seiten liegt das Copright bei der Deutschen Jugendpresse e.V. Die weitere Verwendung im Netz darf nur mit schriftlicher Genehmigung geschehen. Leider sind wir zu solchen Schritten gezwungen, da Markus Holzmann, Junge Medien Deutschland u.ä., mehrere Seiten unserer Landesverbände übernommen hat.
Vielen Diskussionen zum Trotz bleibt die Landesregierung und der Landtag in Baden-Württemberg dabei: Die „Schülerzeitungschriftenverordnung" vom 8. Juni 1976 auf Grundlage von § 89 Abs. 2 Nr. 10 des Schulgesetzes regelt die Rechtslage der SZen in Baden-Württemberg - leider nicht nur zum Vorteil der SZen.Die SZ untersteht dem Landespressegesetz (LPG), die Herausgabe muß nicht von der Schulleitung genehmigt werden. „Eine Zensur findet nicht statt", heißt es im Gesetz.
Aber: Es wird festgelegt, was inhaltliche Themen und Aufgaben der SZ sein sollen - Sorgfaltspflicht, Wahrheitsgebot, Einseitigkeit vermeiden, keine verletzende Kritik, Rücksichtnahme auf LeserInnen verschiedener Altersstufen.
Die Schule soll die Herausgabe fördern. Die SZ soll mit der SchülerInnenvertretung eng zusammenarbeiten.
Die mitarbeitenden SchülerInnen müssen der/dem SchulleiterIn vor der Herausgabe genannt werden. Davon wird der Elternbeirat unterrichtet. Die SZ kann sich eineN BeratungslehrerIn wählen. Dieser R soll die Grenzen der Pressefreiheit der SZ verdeutlichen und auf die Gefährdung der Erziehungs- und Unterrichtsaufgaben aufmerksam machen.
Die Schulleitung kann verlangen, daß drei Tage vor dem Vertrieb die SZ vorgelegt wird. Es kann ein Vertriebsverbot ausgesprochen werden, wenn die Schulleitung der Auffassung ist, daß der Inhalt gesetzwidrig ist - insbesondere, wenn gegen ein Straf- oder das Jugendschutzgesetz verstoßen wird - oder eine „schwere Beeinträchtigung der Aufgabe der Schule" zu befürchten ist. Die Schulkonferenz berät abschließend über ein Vertriebsverbot.
Fazit: Zensur findet statt
In Bayern gilt Artikel 63 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes für die SZen. In dein einzelnen schulartspezifischen Schulordnungen werden darüber hinaus Detailfragen geklärt. Entscheidend jedoch ist der Artikel 63.Die Schülerzeitungen unterstehen in Bayern nicht dem Landespressegesetz! Sie sind eine Veranstaltung der Schule: Damit ist die Schulleitung quasi Herausgeber. Bayern ist das einzige Bundesland, das die Schülerzeitung nicht als Zeitung der SchülerInnen und Schüler selbst betrachtet.
Die SZ muß sich eineN BeratungslehrerIn wählen. Seine/ihre Funktion wird nicht näher geregelt. Das Ministerium hat jedoch klar gestellt: Die Wahl von Beratungslehrern liegt ausschließlich in der Hand der SZ, sie soll geheim statt finden und jedes Schuljahr stattfinden. EinE BeratungslehrerIn kann jederzeit abgewählt werden.
Es wird auf die Grundgesetze einer fairen Berichterstattung hingewiesen. Auch hat die SZ nach Art. 63 auf die „Vielfalt der Meinungen" und auf den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule „Rücksicht zu nehmen". „Das Recht der persönlichen Ehre" darf nicht verletzt werden. Wird - nach Auffassung der Schulleitung - gegen dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften verstoßen, kann der/die SchulleiterIn die Herausgabe einer Ausgabe verbieten. Das Vertriebsverbot muß gegenüber der SZ von der Schulleitung innerhalb einer Woche schriftlich begründet werden. Die SZ kann die Behandlung im Schulforum verlangen, das Schulforum muß dann unverzüglich einberufen werden. Ist das Schulforum der Auffassung, daß Verbot ist nicht korrekt, kann es die Schulleitung dazu auffordern, die Entscheidung zurückzunehmen. Bleibt die Schulleitung bei ihrer Entscheidung, kann das Schulforum nochmals eine schriftliche Begründung verlangen. Das letzte Wort jedoch hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.
Die Schule hat die SZ zu fördern. Porto, Büromaterial usw. müssen von der Schule zur Verfügung gestellt werden. Kopierer und Computerräume können prinzipiell genutzt werden, allerdings muß sich ein Lehrer finden, der die SZ hierbei beaufsichtigt.
An der SZ dürfen nicht Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule herausgegeben werden. Schulübergreifende SZen sind nicht zugelassen.
Die Rechtslage in Bayern wird von Verfassungsrechtlern als Verstoß gegen das Grundgesetz gewertet, weil Artikel 63 keine wirkliche Zeitung von SchülerInnen für SchülerInnen, sondern eher in Wahrheit eine „Schulzeitung" betreffe.
Fazit: Zensur findet statt
Die Berliner Schulsenatsverwaltung hat zu § 59 Satz 1 des Schulgesetzes für Berlin 1987 umfangreiche Ausführungsvorschriften über SZen erlassen (AV Schülerzeitschriften). Zusätzlich wurden Informationsmaterialien herausgegeben.Die SZen können von SchülerInnen einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden. Die SchülerInnen sind selbst verantwortlich. Die SZ unterliegt dem Landespressegesetz. Eine Genehmigung durch die Schulleitung ist nicht erforderlich.
Das Impressum muß gegebenenfalls enthalten: „Diese SZ wird von SchülerInnen außerhalb der Verantwortung der Schule herausgegeben."
EinE BeratungslehrerIn kann gewählt werden, es besteht jedoch kein Anspruch auf schulische Unterstützung.
Vor der Herausgabe einer SZ-Ausgabe müssen der Schulleitung die Namen der Verantwortlichen genannt werden, drei Tage vor Erscheinen muß sie ein Exemplar erhalten.
Da laut AV zu berücksichtigen ist, daß es sich bei den RedakteurInnen um SchülerInnen handelt, soll ein Vertriebsverbot nur „äußerstes Mittel" sein.
Ist der Inhalt - nach Auffassung der Schulleitung - gegen die „freiheitlich-demokratische Grundordnung" gerichtet, verstößt er gegen geltendes Recht oder beeinträchtigt er schwer den Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule, kann die Schulleitung „pädagogische Maßnahmen" ergreifen: Gespräch mit den RedakteurInnen, Stellungnahme in der nächsten Ausgabe, Diskussion in den Klassen oder in schulischen Gremien, Rüge mit Vertriebsverbotsandrohung bei Wiederholung.
In schweren Fällen kann sie ein Vertriebsverbot bei der Schulaufsicht beantragen. Die Schulkonferenz berät darüber. Entschieden wird von der/dem Schulaufsichtsbeamten (Konferenzbeschluß ist zu beachten). Die SZ kann beantragen, ein Vertriebsverbot von der/dem zuständigen SenatorIn prüfen zu lassen. Hebt er/sie es nicht auf, hört er/sie einen Ausschuß (SchülerIn, LehrerIn, ElternvertreterIn, JournalistIn) an.
Fazit: Zensur findet statt, die SchülerInnen sollten aber immer bis zum Senator gehen!
Brandenburg hat in bezug auf die Schülerinnenzeitungen verschlafen, sich von der veralteten, vielfach längst über Bord geworfenen Westregelung zu entfernen. So wurde in das Vorschaltgesetz zum Schulreformgesetz übernommen, was sich bereits in den alten Bundesländern als zensurfreundlich „bewährt" hat.Zwar wird den SchülerInnen einer oder mehrerer Schulen in § 43 das Recht gewählt, SchülerInnenzeitungen in eigener Verantwortung herauszugeben. Auch untersteht die SZ dem Landespressegesetz. Eine Genehmigung durch die Schulleitung ist nicht erforderlich.
Doch sieht das Vorschaltgesetz ein Vertriebsverbot vor. Wenn der Inhalt der SZ nach Auffassung der Schulleitung „in besonderem maße gegen Gesetze verstößt, insbesondere auch gegen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre", aber auch gegen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, kann die Schulleitung ein Vertriebsverbot aussprechen. Das Verbot muß jedoch von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden.
Das Vorschaltgesetz ist jedoch nur eine Übergangsvorschrift. Der Entwurf des Ministeriums für ein Brandenburgisches Schulgesetz beläßt es jedoch dabei: Die Schulleitung kann ein Vertriebsverbot aussprechen. Das Schulamt muß dies jedoch genehmigen, es darf nur der Ausnahmefall sein. Grund für ein Verbot: Verstoß des Inhalts gegen geltendes Recht.
Der Gesetzesentwurf sieht auch vor, daß die Schule die Zeitung unterstützen soll, die SZ kann sich beraten lassen.
Fazit: Zensur findet statt.
Bremen hat seit dem 1. April 1993 neue, liberale Richtlinien für SchülerInnenzeitungen. Danach können SZen von SchülerInnen einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden. Die SZ ist keine Schulveranstaltung, im Impressum sind verantwortliche SchülerInnen im Sinne des Pressegesetzes aufzuführen.Die presserechtliche Verantwortung liegt also bei den HerausgeberInnen und RedakteurInnen.
Die SZ darf ohne Einschränkungen auf dem Schulgelände verteilt beziehungsweise verkauft werden. Bisher gab es in Bremen die Möglichkeit des Vertriebsverbots durch die Schulleitung. Dies wurde nun abgeschafft. Der Schulleitung ist lediglich zu Beginn der Verbreitung einer Ausgabe ein Exemplar zuzuleiten. Jedoch kann sie kein Vertriebsverbot aussprechen.
Die SZ erscheint also in voller Eigenverantwortung, von seiten der Schule kann kein Einfluß auf den Inhalt genommen werden. Die Richtlinien betonen außerdem, daß, wenn die SZ mit organisatorischer Unterstützung der Schule hergestellt wird, diese Unterstützung nicht vom Inhalt der Ausgabe abhängig gemacht werden kann. BeratungslehrerInnen sind nicht vorgesehen.
Die neugestalteten Richtlinien kamen nach einer entsprechenden Initiative von SchülerInnenseite, die von den Koalitionsparteien SPD und Gründe aufgenommen wurde. Der Bildungssenator änderte daraufhin die Richtlinien.
Fazit: Vorbildlich
In Hamburg wurden die Richtlinien für SchülerInnenzeitungen bereits 1991 geändert. Derzeit wird im Rahmen einer Novelle des Schulverfassungsgesetzes eine entsprechende Regelung vorbereitet, wobei hier der Richtlinientext übernommen werden soll.Die SchülerInnenzeitungen in Hamburg können von SchülerInnen einer oder mehrerer Schulen in Eigenverantwortung herausgegeben werden. Sie unterliegen dem Landespressegesetz. Somit sind die RedakteurInnen bzw. die HerausgeberInnen presserechtlich verantwortlich.
Die Schule und die Schulbehörde sollen die Arbeit der SZen „im Rahmen ihrer Möglichkeiten" fördern.
Die SZ kann ohne Genehmigung und ohne Einschränkung auf dem Schulgrundstück vertrieben werden. Die Möglichkeit eines Vertriebsverbots wurde gestrichen. Die SZ kann sich eineN beratendeN LehrerIn wählen, muß aber nicht.
In den erläuternden Hinweisen zur Neufassung der Richtlinien wird näher auf die Frage eingegangen, inwieweit die SZ von der Schule Unterstützung verlangen kann. Da die Redaktion als „Schülergruppe im Sinne des Schulverfassungsgesetzes" zugelassen werden kann, kann sie auch die gesetzlich vorgesehenen Hilfen verlange - Räume, Kopierer, Schreibmaschine und ähnliches. Seit 1993 steht bei der Schulbehörde ein Starthilfefonds für neugegründete Zeitungen zur Verfügung.
Für Rechtsfragen und Informationen steht die Schulbehörde zur Verfügung.
Fazit: Vorbildlich
Seit Oktober 1995 gelten in Hessen neue Vorschriften für SchülerInnenzeitungen. Das Kultusministerium hat eine neue Verordnung unterlassen, die sich im Text nur wenig von der alten, unter der CDU-Regierung erlassenen Richtlinie. Doch die wenigen Unterschiede sind entscheidend.In den Richtlinien von 1990 wird von vom Vertriebsverbot durch die Schulleitung gesprochen. Jetzt heißt es an derselben Stelle: „Die Freiheit von jeglicher Zensur bei Schülerzeitungen..." Die Möglichkeit, ein Vertriebsverbot gegen die SZen auszusprechen gibt es also in Hessen nicht mehr.
Im Hessischen Schulgesetz wird zwischen Schülerzeitungen und Schulzeitungen unterschieden. Schülerzeitungen werden von SchülerInnen eigenverantwortlich herausgegeben und unterliegen dem Landespressegesetz. Im Gegensatz zu „Schulzeitungen" sind sie keine Veranstaltung der Schule. Darauf weisen auch die Schülerzeitungsrichtlinien hin.
Die Richtlinie erläutert ausführlich, wie sich das Ministerium eine gute SchülerInnenzeitung vorstellt, es bleibt allerdings bei Wünschen. Die SZ soll demnach durch konstruktive und taktvolle Kritik, durch Beiträge, die zur geistigen Auseinandersetzung der LeserInnen, den Erziehungsauftrag der Schule eigenständig zu bereichern. Die SZ soll aufgeschlossen für verschiedene Wertordnungen und unterschiedliche politische Überzeugungen sein.
Es wird empfohlen, eineN BeratungslehrerIn zu wählen, allerdings bleibt es der SZ überlassen. Einfluß auf den Inhalt darf die Lehrkraft nicht nehmen.
Die Richtlinie geht auf weitere Rechtsfragen ein, ist also durchaus lesenswert für die SZ-RedakteurInnen. Mehrfach wird auf das Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit hingewiesen.
Fazit: Vorbildlich.
Mecklenburg-Vorpommern hat seit Anfang 1996 ein neues Schulgesetz. Das zuvor geltende Schulreformgesetz hatte SchülerInnenzeitung überhaupt nicht erwähnt.Nach der neuen Regelung in § 85 erscheinen SZen in eigener Verantwortung der SchülerInnen und unterliegen dem Landespressegesetz. Die SZ muß jedoch vor dem Vertrieb der Schulleitung vorgelegt werden. Eine Genehmigung ist allerdings nicht erforderlich.
Kommt die Schulleitung zur Auffassung, daß der Inhalt das Recht der persönlichen Ehre verletzt oder gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt, kann er den Vertrieb einzelner Ausgaben verbieten. Die SZ kann die Behandlung in der Schulkonferenz verlangen, wenn sie mit der Entscheidung der Schulleitung nicht einverstanden ist.
Die SZ kann sich von der Schule beraten lassen, muß aber keine beratende Lehrkraft wählen.
Ein Vertriebsverbot bei Mißachtung des Bildungs- und Erziehungsauftrages wird für die SchülerInnenzeitung nicht ausdrücklich erwähnt. Der Auftrag wird zwar einen Absatz vor den SZen behandelt, gilt jedoch in erster Linie für mündliche Äußerungen.
Fazit: Zensur findet statt
Als in Niedersachen das Schulgesetz novelliert wurde, überarbeitete man „vor dem Hintergrund einer weiteren Demokratisierung der Schule" (Kultusministerium) auch den SZ-Paragraphen 68.Seitdem gibt es in Niedersachsen keine Zensurmöglichkeit mehr. Die SZen unterliegen dem Landespressegesetz. Sie werden von SchülerInnen einer oder mehrerer Schulen in eigener Verantwortung herausgegeben. Auf dem Schulgrundstück dürfen sie ohne Einschränkungen vertrieben werden. Ein Vertriebsverbot gibt es nicht.
„Die verantwortlichen RedakteurInnen können sich von der Schule beraten lassen." Über BeratungslehrerInnen gibt es keine weiteren Vorschriften.
Interessant ist Begründung der Änderung der rechtlichen Vorschriften: „Die bisherige Möglichkeit, ein Vertriebsverbot auszusprechen, entsprach der bei den Schülern liegenden Verantwortung nicht und war nicht geeignet, das Verantwortungsbewußtsein zu fördern." Das Vertriebsverbot habe sich auch „als wenig wirkungsvoll erwiesen." Folgerichtig wurde es abgeschafft!
Die Schule soll die Herausgabe der SZ fördern. Dieser soll „helfende und fördernde Beratung" zukommen, aber nur, wenn sie es wünscht.
Fazit: Vorbildlich.
Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat nach langwierigen Diskussionen im Februar 1994 endgültig eine Änderung des § 25 des Schulverwaltungsgesetzes beschlossen: SZen können von SchülerInnen einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden, sie erscheinen in eigener Verantwortung und unterliegen dem Landespressegesetz. Doch es heißt im Gesetz: „Durch die Ausübung des Rechtes [auf freie Meinungsäußerung] dürfen der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nicht beeinträchtigt werden."Die Allgemeine Schulordnung wurde wie folgt geändert: Die SZ kann sich von einem Vertrauenslehrer beraten lassen, sie soll das insbesondere Tun, wenn Bedenken hinsichtlich der Grenzen der Pressefreiheit bestehen. Für die „Beratung" nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, soll ein Vermittlungsausschuß beraten (Vorsitzender der Schulpflegeschaft, Schülersprecher und Schulleiter), danach entscheidet die Redaktion über die Veröffentlichung (§ 37 Abs. 4 ASchO)
Ist der Schulleiter der Auffassung, daß eine SZ schwerwiegend gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, muß er der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich berichten. Diese berät dann die Schule. Es soll damit gewährleistet werden, daß für alle Schulen gleichmäßige Bewertungsmaßstäbe und Ermessenskriterien gelten. Es soll auf die Verantwortlichen der SchülerInnenzeitung zunächst „pädagogisch" eingewirkt werden (Gespräche mit SZ, schriftliche Stellungnahme in der nächsten Ausgabe, Diskussion mit den SchülerInnen und in den schulischen Mitwirkungsorganen), danach können Ordnungsmaßnahmen gemäß der ASchO verhängt werden. Wenn das nicht ausreicht, ist zu prüfen, ob eine Anzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft erforderlich ist. (§ 37 Abs. 5 AschO, VVzASchO 37.5)
Vertriebsverbote können nicht mehr ausgesprochen werden. Die Schule muß die SZ auch materiell (Räume, Einrichtungen...) unterstützen.
Fazit: Zensur abgeschafft; aber Gefahr der Einschüchterung durch Strafandrohungen
Der Rheinland-Pfälzische Landtag hat sich in den zurückliegenden Jahren wiederholt mit der Rechtsstellung von Schülerzeitungen befaßt. Zunächst sollte die Schulordnung geändert werden, daraufhin wurde eine Anhörung durchgeführt und eine Änderung erarbeitet. Als sich herausstellte, daß die Juristen in den Ministerium eine Gesetzesänderung für nötig halten, beschloß der Ministerrat im Januar 1995 beschlossen, einen Änderungsantrag einzubringen.Die Änderung ist inzwischen in Kraft getreten.
Es wurde ein § 31 a im Schulgesetz eingefügt. Nachdem es bisher nur Zeitungen, die den „bayerischen Schülerzeitungen" entsprechen gabt, gibt es nun auch „echte" SchülerInnenzeitung in Rheinland-Pfalz. Die unterliegen dem Landespressegesetz und erscheinen in eigener Verantwortung der SchülerInnen.
Beschränkungen für die SchülerInnenzeitung gibt es nicht. Aber die SchülerInnen haben die Möglichkeit, sich dafür zu entscheiden, die Zeitung nicht in eigener Verantwortung herauszugeben. Dann handelt es sich um eine Veranstaltung der Schule, ein beratender Lehrer muß gewählt werden. Er berät und unterstützt die SZ. Der Schulleiter kann dann ein Vertriebsverbot aussprechen, wenn die „Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit" überschritten werden oder gegen den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule nach Auffassung der Schulleitung verstoßen wird. Wenn die SZ damit nicht einverstanden ist, muß der Schulausschuß entscheiden.
Die Wahl jedoch haben die SchülerInnen selbst. Wollen sie eine SZ in eigener Verantwortung herausgeben, hat die Schulleitung keine Vertriebsverbots-Option.
Fazit: Zensur abgeschafft
Im Saarland regelt § 13 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) das SZ-Recht. SZen dürfen von SchülerInnen einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden. Sie stehen außerhalb der Verantwortung der schule und unterliegen dem Landespressegesetz.Die Redaktionen sollen sich eineN BeratungslehrerIn wählen. Eine Zustimmung der Schulleitung zum Vertrieb einzelner Ausgaben ist nicht erforderlich (das heißt auch keine inhaltliche Prüfung!). Allerdings müssen sich die Redaktionsmitglieder „zur Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen" verpflichten.
Der Inhalt darf nicht gegen Gesetze, gegen die Bildungsziele der Schule oder das Recht der persönlichen Ehre verstoßen. Es soll darauf geachtet werden, daß die Veröffentlichungen nicht Vorurteile gegenüber anderen wegen ihrer Rasse, ihres Volkstums, ihrer Religion oder Weltanschauung schüren. Faire, ausgewogene Berichterstattung ist zu beachten. Die Redaktion muß „sich dabei auch ihrer Verantwortung gegenüber den jüngeren Schülern bewußt sein".
Die Schulleitung muß auf diese Grundsätze achten. Dabei wird sie von dem/der beratenden LehrerIn unterstützt.
Die Schulleitung kann, wenn sie einen Verstoß gegen die obige Regelung feststellt, den Vertrieb der SZ von Bedingungen abhängig machen. Wenn diese nicht erfüllt werden, kann sie ein Vertriebsverbot aussprechen.
Die ASchO nennt keinerlei Einspruchsmöglichkeiten der SZ gegen ein Vertriebsverbot. Das Bildungsministerium findet diese Regelungen „sehr liberal", „was auf ein vertrauensvolles und harmonisches Zusammenwirken zwischen Schülern und Schule hinzielen soll". Dem „würde eine Zensur durch Schulleiter entgegenstehen"!
Fazit: Zensur findet statt.
In Sachsen gilt § 56 des sächsischen Schulgesetzes für SchülerInnenzeitungen. Schwierigkeiten mit der Verordnung sind dem Kultusministerium „nicht bekannt geworden".Laut Schulgesetz dürfen SZen von SchülerInnen einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden und dem Schulgelände vertrieben werden. Die Schulleitung kann ein Vertriebsverbot in Absprache mit dem/der auf Wunsch wählbaren BeratungslehrerIn aussprechen.
Und zwar, wenn „es die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule erfordert". Außerdem hat die SZ die Sorgfaltspflicht der Presse u beachten („wahrheitsgetreu" u berichten). Die SZ soll sich um sachliche Kritik bemühen. Daß es bei diesen schwammigen Formulieren keine Konflikte geben soll, ist wohl nur schwer vorstellbar.
Die Schule soll die Herausgabe der SZ fördern. Sie unterliegt jedoch nicht der Verantwortung der Schule, eine Genehmigung der Schulleitung ist nicht erforderlich. Jedoch ist die Gründung einer SZ der Schulleitung mitzuteilen. Davon wird der Elternbeirat unterrichtet. Das Landespressegesetz gilt für die SZ.
Für den Vertrieb ist ebenfalls keine Genehmigung erforderlich. Das Vertriebsverbot soll das äußerste Mittel sein, vorher hat die Schulleitung mit der Redaktion zu sprechen oder kann für die nächste Ausgabe eine Richtigstellung schreiben, die auch gedruckt werden muß. Die unverzüglich einzuberufende Schulkonferenz berät vor einer endgültigen Entscheidung über ein Vertriebsverbot - die Entscheidung jedoch bleibt bei der Schulleitung. Ein Vertriebsverbot muß schriftlich begründet werden, die Schulaufsichtsbehörde ist davon zu unterrichten.
Fazit: Zensur findet statt.
Das Kultusministerium von Sachsen-Anhalt hat 1995 einen „Runderlaß" zur Rechtsstellung der SchülerInnenzeitung und genaueren Regelung von § 54 des Schulgesetzes erlassen. Bis dahin gab es für die SZen keinerlei Beschränkungen. § 54 erlaubt die Herausgabe von SZen durch SchülerInnen einer oder mehrerer Schulen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, es gilt das Landespressegesetz. Die SchülerInnen sind selbst verantwortlich.Der Erlaß aber sagt nun: Durch Anordnung des Schulleiters kann der Vertrieb auf dem Schulgrundstück verboten werden. Und zwar, wenn nach Auffassung der Schulleiter gegen gesetzliche Bestimmungen oder dem Recht der persönlichen Ehre verstoßen wird. Aber auch dann, wenn presserechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden. Das Vertriebsverbot muß schriftlich begründet, die Schulaufsichtsbehörde unterrichtet werden.
Die SZ soll sich eineN BeratungslehrerIn wählen. Außerdem hat sie sich zu bemühen, sachlich zu argumentieren und nicht verletzend zu kritisieren. Nach Auffassung des Ministerium erlaubt dies aber dennoch Polemik, Satire oder Ironie. Toleranz und Aufgeschlossenheit gegenüber anderen Ansichten und Wertordnungen sind zu beachten. Außerdem ist Rücksicht auf die unterschiedlichen Altersstufen der LeserInnen zu nehmen.
Fazit: Zensur findet statt
SchülerInnenzeitungen werden in Schleswig-Holstein in § 116 des Schulgesetzes rechtlich erwähnt. Demnach können SZen von SchülerInnen einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden.Die Schule trägt für die SZ keine Verantwortung. Das Landespressegesetz gilt für die SZ. Die RedakteurInnen sind also selbst verantwortlich. Es muß keinE BeratungslehrerIn gewählt werden. Weitere Regelung werden nicht getroffen.
Dieses äußerst liberale Gesetz ist bereits seit 1990 in Kraft. Das Kultusministerium teilt mit, „daß nach ersten Bedenken in einer Reihe von Schulen die(...) getroffene Regelung problemlos umgesetzt worden ist. Vermehrte Konflikte in den Schulen sind nicht aufgetreten." Das Ministerium kommt daher zu dem erfreulichen Schluß: Diese Regelung „hat sich bewährt und eine sinnvolle und pädagogisch verantwortbare Schülerpresse ermöglicht."
Fazit: Vorbildlich
Das Thüringer Schulgesetz vom 6. August 1993 regelt in Paragraph 26 die rechtliche Stellung von SchülerInnenzeitungen.Die SZ unterliegt dem Landespressegesetz. Die Redaktion ist für den Inhalt der SZ selbst verantwortlich. Dennoch ist die SZ offensichtlich eine Veranstaltung der Schule. Die SZ findet nämlich „im Rahmen der Schülermitwirkung" statt. Sie kann sich eineN BeratungslehrerIn wählen.
Die Schulleitung kann ein Vertriebsverbot aussprechen, wenn der Inhalt gegen das Recht der persönlichen Ehre oder gegen anderweitige Rechtsvorschrift verstößt. Die SZ kann nach einer Vertriebsverbotsentscheidung die Behandlung darüber in der Schulkonferenz verlangen. Die Schulleitung muß diese Beratung jedoch wohl nicht bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.
Bei diesem Gesetz hat man sich sehr an der bayerischen Regelung orientiert. Die SchülerzeitungsredakteurInnen dürfte dies wenig freuen. Auch in Thüringen ist Zensur von SZen aufgrund dieses Gesetzes sehr zu befürchten.
Fazit: Zensur findet statt.
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